Förderverein für Künstler und Kulturschaffende  
aus Rottach-Egern und dem Tegernseer Tal

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kunst und Kultur Rottach-Egern”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Kunst und Kultur Rottach-Egern e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rottach-Egern.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Kunst und Kultur;
b) die Erhaltung und Pflege des Vermächtnisses und Andenkens an Künstler, insbesondere derer, die im Tegernseer Tal gewirkt haben und/oder gestorben sind;
c) die Initiierung und Aufstellung von Skulpturen und anderen Kunstwerken im Sinne von § 2 (1) b).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht dadurch, daß
a) die Künstler Ludwig Ganghofer, Leo Slezak und LudwigThoma mit der Anfertigung und Aufstellung ihrer Skulpturenim Kurpark von Rottach-Egern eine Würdigung und ein Andenken erhalten;
b) mit der Einweihung der Skulpturen eine Kulturwoche verbundenund ins Leben gerufen wird, durch die insbesonderediese drei Künstler und später auch andere Künstler mitihrem Schaffenswerk geehrt und dem Publikum zugänglich gemacht wird;
c) im Zuge dieser jährlichen Kulturwoche Künstler der verschiedensten Kunst- und Kulturrichtungen mit ihren Werken ein Podium finden werden. Die Themen der Kulturwochen sind jeweils unterschiedlich, haben jedoch eine Beziehung zum Tegernseer Tal bzw. sind mit Künstlern eng verbunden, die im Tegernseer Tal wirken bzw. gewirktund/oder gelebt haben;
d) die eventuelle Anfertigung weiterer Skulpturen und Denkmälervon Künstlern, die im Tegernseer Tal gewirkt bzw. gelebt haben.
e) die Förderung lebender Künstler bei Werken, die für Rottach-Egern und das Tegernseer Tal von besondererBedeutung sind und die die Kunst und Kultur im Tegernseer Tal repräsentieren.
f) die Förderung Jugendlicher für künstlerische Aufführungen (wie Musikkonzerte) im Rahmen eines Förderpreises.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungenbegünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch juristischePersonen.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist einschriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtetwerden muß.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nachfreiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nichtverpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Der Verein darf personenbezogene Daten seiner Mitgliedererheben, speichern und verwenden, soweit dies für denVereinszweck erforderlich ist.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über
die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder der schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die darauffolgende Mitgliederversammlung wird abschließend über den Ausschluß entscheiden,


§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Spende für einen speziellen Zweck im Sinne des Vereins zu leisten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Es können auch einmalige Spenden von Interessenten und vereinsunabhängigen Personen und Institutionen getätigt werden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern (Gesamtvorstand).

(2) Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind beide jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EURO 2.500,-- die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.

(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses eine angemessene Vergütung erhalten. Ansonsten erhält jedes Mitglied des Vorstands Ersatz seiner angemessenen Auslagen.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem einzelnen Mitglied des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der  Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, bei deren/dessen Verhinderung von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
von Zweidrittel aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Rottach-Egern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rottach-Egern, den 11. März 2013